Karlsruhe (epd). Eine unzumutbare Gesundheitsbeeinträchtigung wegen der Corona-Pandemie berechtigt Verbraucher zum Rücktritt von einer gebuchten Pauschalreise. Eine Entschädigung in Form von Stornogebühren kann der Reiseveranstalter dann nicht verlangen, urteilte am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall des Rücktritts von einer Donaukreuzfahrt. (AZ: X ZR 66/21). Die Stornierung einer Reise wegen der coronabedingten Schließung des gebuchten Hotels stellt allerdings nicht automatisch eine „erhebliche Beeinträchtigung“ dar, so dass im Einzelfall Stornogebühren anfallen könnten, so die Karlsruher Richter. (AZ: X ZR 84/21)
Im ersten Verfahren hatte die Klägerin eine Donaukreuzfahrt vom 22. bis 29. Juni 2020 zum Preis von 1.599 Euro gebucht. Wegen der Corona-Pandemie und aus Angst vor einer Ansteckung stornierte die Frau die Reise. Sie verlangte die Anzahlung von 319 Euro zurück. Der Reiseveranstalter forderte dagegen weitere Stornokosten in Höhe von knapp 1.000 Euro. Schließlich sei die Flusskreuzfahrt mit einem angepassten Hygienekonzept und eine von 176 auf 100 verringerte Passagierzahl durchgeführt worden.
Im zweiten Verfahren hatte der Kläger eine Mallorca-Reise zum Preis von 3.541 Euro gebucht. Zwei Tage vor Reiseantritt trat der Mann von der Reise zurück. Der Reiseveranstalter wollte die Anzahlung in Höhe von 709 Euro als Stornokosten behalten und forderte weitere 177 Euro. Zum Zeitpunkt des Reiserücktritts und während des Reisezeitraums war das gebuchte Hotel auf Mallorca bereits coronabedingt geschlossen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann vor Reiseantritt der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter kann dann aber eine Entschädigung verlangen. Keine Entschädigung gibt es, wenn außergewöhnliche Umstände die Durchführung der Reise „erheblich beeinträchtigen“.
Dies war bei der Donaukreuzfahrt der Fall, so der BGH. Wegen der räumlichen Verhältnisse an Bord, der nicht bestehenden Impfgelegenheit, dem Alter der Klägerin und den damals nicht vorhandenen Therapien gegen Covid-19 habe das Landgericht Stuttgart von einer „unzumutbaren Gesundheitsgefährdung“ ausgehen dürfen. Stornogebühren könne der Reiseveranstalter daher nicht verlangen.
Im zweiten Fall müsse das Landgericht Düsseldorf noch einmal prüfen, ob eine „erhebliche Beeinträchtigung“ unter anderem mit der Schließung des Hotels vorlag. Entscheidend sei eine Gesamtwürdigung. So müsse geprüft werden, ob die Unterbringung in einem anderen Hotel möglich war. Dies hätte allenfalls eine Reisepreisminderung begründet.