Erfurt (epd). Die unternehmensweite Einführung des verbreiteten Software-Pakets MS Office 365 ist wegen der darin enthaltenen Überwachungsmöglichkeiten mitbestimmungspflichtig. Da der Arbeitgeber mit der Software zentral etwa Internetnutzungszeiten der Beschäftigten oder auch die Verwendung einzelner Officeprogramme überwachen kann, müsse der Gesamtbetriebsrat der MS-Office-Einführung zustimmen, entschied das Bundesarbeitsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Der Betriebsrat eines einzelnen Betriebes sei in solch einem Fall dagegen nicht zuständig. (AZ: 1 ABR 20/21
Im Streitfall wollte eine Firma unternehmensweit das Softwarepaket Office 365 von Microsoft in allen Betrieben einführen, darunter auch in einem Verteilzentrum, in dem rund 2.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig waren. Die bei der Nutzung der Software erhobenen Daten wurden einheitlich in einer Cloud des Unternehmens gespeichert.
Der Gesamtbetriebsrat stimmte dem unternehmensweiten Einsatz des Softwarepakets im April 2019 zu. Der Betriebsrat eines einzelnen Betriebes fühlte sich übergangen. Er müsse, zumindest in Teilen, ebenfalls bei der MS-Office-365-Einführung gefragt werden. Denn einzelne Office-Module könnten unabhängig von der Cloud im jeweiligen Betrieb unterschiedlich genutzt werden.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass bei einer unternehmensweiten Einführung des Softwarepakets der Gesamtbetriebsrat alleine zuständig sei. In jedem Fall gelte die Mitbestimmungspflicht. Hierfür reiche es aus, dass die Möglichkeit der Beschäftigtenüberwachung besteht, selbst wenn der Arbeitgeber dies nicht plane.