Kölner Staatsanwaltschaft ermittelt nicht gegen Bistumsleitung

Kölner Staatsanwaltschaft ermittelt nicht gegen Bistumsleitung

Köln (epd). Der Fall des Kölner Ex-Priesters und verurteilten Sexual-Serientäters Hans Ue. hat für den Kölner Erzbischof Kardinal Rainer Woelki juristisch keine Folgen. Die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Erzbischof und gegen den ehemaligen Generalvikar Markus Hoffmann würden mangels Anfangsverdacht abgelehnt, teilte die Staatsanwaltschaft am Mittwoch auf Anfrage des Evangelischen Pressedienstes (epd) mit. Zunächst hatte der „Kölner Stadt-Anzeiger“ (Online) berichtet. Das Kölner Erzbistum erklärte, dass sich der Kardinal und der ehemalige Generalvikar durch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft von den erhobenen Vorwürfen „vollständig entlastet“ sähen.

Das Kölner Landgericht hatte im Februar den ehemaligen Pfarrer Ue. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen in 110 Fällen zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt. (AZ: 102 KLs 17/20) Die 2. Strafkammer sah es als erwiesen an, dass sich der Geistliche zwischen 1993 und 2018 an neun Mädchen vergangen hatte.

Gegen Woelki, seinen Generalvikar Markus Hofmann, den früheren Offizial beziehungsweise Leiter des Kirchengerichts Günter Assenmacher und den früheren Generalvikar Stefan Heße, der heute Erzbischof von Hamburg ist, waren Strafanzeigen wegen vorsätzlicher Beihilfe durch Unterlassen oder auch fahrlässiger Körperverletzung gestellt worden.

Die Staatsanwaltschaft bezweifelt in ihrem Antwortschreiben auf die eingegangenen Anzeigen, dass Woelki und andere eine strafrechtlich relevante Pflicht zum Handeln, eine sogenannte Garantenpflicht, hatten, wie die Zeitung berichtet. „Jedenfalls ist nach den hier vorliegenden Erkenntnissen nicht ersichtlich, dass die konkreten Taten durch ein bestimmtes Handeln der angezeigten Personen, zum Beispiel (weitere) dienstliche Sanktionen, sicher hätten verhindert werden können“, zitiert die Zeitung den zuständigen Staatsanwalt. Auch eine mögliche fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen geeigneter Gegenmaßnahmen sei nicht festzustellen. Hinweise auf Strafvereitelung hätten sich ebenfalls nicht ergeben. Die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen sei abzulehnen.

Im Prozess vor dem Landgericht war wiederholt die Frage einer Mitverantwortung der Kirche für die Taten des Ex-Priesters zur Sprache gekommen, gegen den weder Woelki noch von dessen Vorgänger Joachim Meisner ein striktes Kontaktverbot zu Minderjährigen verhängt oder ihm andere Auflagen gemacht hatten. Wie sich im Prozess herausstellte, setzte Ue. auch in der Zeit, in der das Erzbistum die Vorwürfe gegen ihn kannte, seine Missbrauchsserie fort.