Münster (epd). Wer über das Informationsportal „fragdenstaat.de“ einen Auskunftsantrag an eine staatliche Behörde nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) stellt, muss der Behörde nicht seine Postanschrift mitteilen. Eine standardmäßige Erhebung der Postanschrift des Antragstellers bei einem IFG-Antrag über„ fragdenstaat.de“ ist unzulässig, wie das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster am Mittwoch urteilte. (AZ: 16 A 857/21). Das OVG widersprach damit einer vorangegangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln.
Ein Bürger hatte mittels einer von der Internetplattform generierten E-Mail-Adresse beim Bundesinnenministerium einen Auskunftsantrag nach IFG gestellt. Das Ministerium forderte laut Gericht den Antragsteller daraufhin auf, seine Postanschrift mitzuteilen, da andernfalls der „verfahrensbeendende Verwaltungsakt“ nicht bekannt gegeben und das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könne.
Daraufhin sprach der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Ulrich Kelber, eine datenschutzrechtliche Verwarnung gegenüber dem Innenministerium aus. Das Verwaltungsgericht Köln gab der dagegen gerichteten Klage des Ministeriums statt und hob die Verwarnung auf (AZ:13 K 1190/20). Vor dem OVG Münster hatte nun die Berufung des Bundesdatenschutzbeauftragten gegen die Entscheidung der Kölner Verwaltungsrichter Erfolg.
Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts in Münster nannte die an das Ministerium gerichtete Verwarnung des Datenschutzbeauftragten in diesem Fall rechtmäßig. Die Erhebung der Postanschrift sei nicht erforderlich gewesen.
In einem ähnlichen Verfahren hatten der Bundesdatenschutzbeauftragte und die Open Knowledge Foundation, die „fragdenstaat.de“ betreibt, mit ihren Berufungen jedoch keinen Erfolg. Streitpunkt war eine datenschutzrechtliche Anweisung Kelbers an das Bundesinnenministerium, in Verfahren nach dem IFG nur noch dann zusätzliche personenbezogene Daten zu verlangen, wenn ein Antrag ganz oder teilweise abzulehnen sei oder wenn Gebühren zu erheben seien. In diesem Fall sei die Anweisung des Bundesdatenschutzbeauftragten an das Ministerium rechtswidrig, erklärten die Richter des OVG. Der Bescheid weise einen zu weitreichenden Regelungsgehalt auf. (AZ: 16 A 858/21)