In angemessener Höhe und eindeutig zweckgebunden dürfe das Geld auch nicht auf das ohnehin zugestandene Schonvermögen von 5.000 Euro angerechnet werden, erklärte Christoph Keldenich, Vorsitzender von Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur am Dienstag in Königswinter.
Betroffene sollten Bescheide von Sozialämtern, eine vorhandene Bestattungsvorsorge aufzulösen, nicht voreilig akzeptieren, rät die Initiative. Die Rechtsprechung zeige, dass es sich oft lohne, Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls zu klagen.
Als eindeutig zweckgebunden wird eine Bestattungsvorsorge den Angaben zufolge eingestuft, wenn kein oder nur ein geringes Risiko besteht, dass das Geld zu anderen Zwecken als für die Bestattung verwendet werden könnte. Das gelte etwa für Vorsorgeverträge mit Bestattern und Sterbegeldversicherungen, die nicht vor dem Tod ausgezahlt werden.
Welche Summen als angemessen eingeschätzt werden, hänge unter anderem vom üblichen örtlichen Kostenniveau ab. Beträge von bis zu 5.000 Euro für die Bestattungsvorsorge sollten laut Aeternitas in der Regel zu verschonen sein. Aber auch deutlich höhere, zum Teil fünfstellige Summen seien immer wieder von Gerichten anerkannt worden.