Mainz (epd). Nimmt ein Arbeitnehmer ein freiwilliges Impfangebot seines Arbeitgebers an, hat er im Fall gesundheitlicher Folgeschäden keinen Anspruch auf Entschädigung. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz wies eine entsprechende Klage gegen die Berufsgenossenschaft zurück, wie das Gericht am Dienstag in Mainz mitteilte. (AZ: L 2 U 159/20)
In dem Fall hatte der Gastronomieleiter einer Krankenhausküche das ausdrücklich freiwillige Angebot des Krankenhausträgers angenommen, sich kostenlos gegen Grippe impfen zu lassen. Als sich bei ihm einige Jahre später eine Überaktivität des Immunsystems entwickelte, führte er dies auf die Impfung zurück und forderte von der Berufsgenossenschaft Entschädigungsleistungen. Diese lehnte ab, auch das Sozialgericht verwarf die Klage.
Die gesetzliche Unfallversicherung zahle nur im Fall eines Arbeitsunfalls, stellte das Landessozialgericht in seiner Begründung fest. Ein solcher liege hier aber nicht vor. Der Kläger sei weder aus dem Arbeitsvertrag zu einer Impfung verpflichtet gewesen, noch habe der Arbeitgeber eine verpflichtende Weisung erlassen. Da der Gastronomieleiter keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu den Patienten der Klinik hatte, sei eine Impfung für seine Tätigkeit auch nicht erforderlich gewesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.