Kassel (epd). Kälteempfindliche, ältere Sozialhilfebezieher können vom Sozialhilfeträger nicht pauschal die Übernahme höherer Heizkosten beanspruchen. Nur wenn im jeweiligen Einzelfall tatsächlich ein konkreter erhöhter Wärmebedarf vorliegt, ist nach dem Gesetz eine Übernahme der angemessenen Kosten möglich, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 8 SO 13/19 R)
Geklagt hatte ein Berliner Ehepaar, das seit 1974 in einer 76 Quadratmeter großen Zweieinhalbzimmerwohnung lebt. Bis 2005 gehörte ihnen die Wohnung, dann übernahm der Lebensgefährte der Tochter die Unterkunft. Seitdem zahlen sie Miete. Im Streitzeitraum Dezember 2011 bis Mai 2013 zahlte das Sozialamt nur einen Teil der Unterkunftskosten, da diese viel zu groß und damit nicht angemessen sei.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sprach ihnen die volle Übernahme der Unterkunftskosten von zuletzt 536 Euro monatlich zu. Zum einen habe der Sozialhilfeträger kein schlüssiges Konzept vorgelegt, um einen angemessenen Mietpreis festlegen zu können. Zum anderen hätte dieser einen erhöhten Wärmebedarf bei älteren Menschen und damit einen höheren Wärmebedarf berücksichtigen müssen.
Doch bei älteren Menschen kann nicht pauschal von einem höheren Wärmebedarf ausgegangen werden, urteilte das BSG. So sei schon nicht klar, wer als „älter“ gelte und ob ältere Menschen generell schneller frieren. Die pauschale Erhöhung des zu übernehmenden Heizkostenbedarfs sehe das Gesetz hier nicht vor. Allerdings könnten ältere Menschen besondere Bedarfe geltend machen, wenn diese tatsächlich angefallen und angemessen sind.
Den Streitfall verwies das BSG an die Vorinstanz zurück. Diese habe versäumt, dem Land Berlin die Möglichkeit zur Nachbesserung eines schlüssigen Konzeptes bei den Unterkunftskosten zu geben. Auch fehlten Feststellungen, ob die Miete an den nahen Angehörigen tatsächlich entrichtet wurde.