Schadensersatz nach Beratungsfehler der Rentenversicherung

Schadensersatz nach Beratungsfehler der Rentenversicherung

Karlsruhe (epd). Die gesetzliche Rentenversicherung muss Versicherte über die Möglichkeiten einer höchstmöglichen Rente verlässlich beraten. Werden dabei Fehler gemacht, die zu einer niedrigeren Rente führen, besteht gegenüber der Rentenkasse ein Anspruch auf Schadensersatz, entschied der Bundesgerichtshof laut einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: III ZR 27/20). Zugrunde lag der Fall einer schwerbehinderten, langjährig versicherten Frau, die nach einer Beratung über den regulären Renteneintritt hinaus arbeitete und so wegen des Verlustes fiktiver Rentenansprüche ein niedrigeres Altersgeld bezog.

Die Frau hatte sich wegen ihres möglichen Rentenbeginns und der zur erwartenden Rentenhöhe bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beraten lassen. Mit ihren mindestens 35 Versichertenjahren konnte sie abschlagsfrei vorzeitig in Rente gehen.

Der Rentenversicherungsträger rechnete ihr ab Juli 2014 eine Altersrente in Höhe von knapp 935 Euro aus. Der genaue Betrag sei aber noch unverbindlich. Weil die Frau in der Vergangenheit nur über geringe Einkünfte verfügte, waren in der Rentenrechnung auch gesetzlich vorgesehene fiktive Entgeltpunkte enthalten. Entgeltpunkte orientieren sich am Durchschnittsverdienst und wirken rentenerhöhend. Bei einer Weiterarbeit bis zum 1. Dezember 2014 wurde ihr eine Rente in Höhe von etwa 985 errechnet.

Als die Frau dann weiter arbeiten ging, belief sich die tatsächliche Rente nur auf knapp 887 Euro. Denn mit der Weiterarbeit wurden die wegen eines geringen Arbeitsentgelts gewährten zusätzlichen fiktiven Entgeltpunkte nicht mehr berücksichtigt.

Der BGH urteilte nun, dass hier ein Beratungsfehler des Rentenversicherungsträgers vorlag. Der Frau stehe damit grundsätzlich Schadensersatz wegen des Erhalts einer geringeren Rente zu. In der Rentenberatung hätte die Versicherte darauf hingewiesen werden müssen, dass bei einer Weiterarbeit ihre Rente geringer ausfällt. Die Klägerin hätte dann einen früheren Rentenbeginn wählen und eine höhere Rente erhalten können. Über die Schadenshöhe muss nun das Oberlandesgericht Koblenz neu entscheiden.