Der Sprecher der württembergischen Landeskirche, Oliver Hoesch, wies darauf hin, dass die Kirche seit Beginn der Pandemie das ihr Mögliche tue, um zur Eindämmung der Pandemie beizutragen. Die staatlichen Maßnahmen habe man stets unterstützt, insbesondere in seelsorgerlichen Fragen allerdings auch kritisch begleitet. Eine Höchstgrenze bei Trauerfeiern von 30 Teilnehmern ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 100 pro 100.000 Einwohnern halte die Kirche nicht für rechtens.
Bei der sogenannten „Bundesnotbremse“ hat sich laut Hoesch ein unterschiedliches Verständnis von Bestattungen gezeigt: Während der Bund Feiern dieser Art offenbar als „private Zusammenkunft“ werte, an der die Kirchen mitwirken könnten, sehe die Kirche darin einen öffentlichen Gottesdienst, der nach Infektionsschutzgesetz ausdrücklich von den Beschränkungen ausgenommen ist. Dieser kirchlichen Auffassung schloss sich nun auch das Verwaltungsgericht an.
Strenger als das Land ist die Kirche dagegen bei höheren Inzidenzen. So gilt seit Dezember ab einer Inzidenz von 200, dass nicht mehr als 50 Personen an einer Bestattung teilnehmen können. Nach den Vorgaben des Landes sind es 100 Personen im Freien. Den Beschluss des Stuttgarter Verwaltungsgerichts kann das Land vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechten.