Karlsruhe (epd). Das Bundesverfassungsgericht fordert eine Nachbesserung der nationalen Klimaschutzmaßnahmen. Wie die Karlsruher Richter in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschieden, muss die Verringerung der Treibhausgasemissionen auch ab dem Jahr 2031 geregelt werden. Da in dem Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 lediglich nur bis zum Jahr 2030 Maßnahmen für eine Emissionsverringerung vorgesehen sind, würden die Gefahren des Klimawandels auf Zeiträume danach und damit zulasten der jüngeren Generation verschoben. Damit würden die noch jungen Beschwerdeführenden in ihren Freiheitsrechten verletzt, so die Karlsruher Richter. (AZ: 1 BvR 2656/18 u. a.)
Der Gesetzgeber müsse daher bis Ende 2022 Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume ab 2031 näher regeln. Die bis 2030 festgelegten Klimaschutzziele seien dagegen nicht zu beanstanden. Damit waren die vier Verfassungsbeschwerden, hinter denen der Solarenergie-Förderverein Deutschland, der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), zahlreiche Einzelkläger, die Deutsche Umwelthilfe, Germanwatch, Greenpeace und Protect the Planet stehen, teilweise erfolgreich.