Köln (epd). In einem Rundbrief hat der Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) die Gläubigen und Gemeinden auf die verschärften Auflagen des Bundesinfektionsschutzgesetzes hingewiesen. Die für die Moscheen wesentliche Regelung betreffe die Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr, teilte der Zentralrat am Freitag in Köln mit. Wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 gegeben ist, gilt eine generelle Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen: So erlaube das Gesetz grundsätzlich den Hin- und Rückweg zur Teilnahme an den Nachtgebeten in der Moschee, den Tarawih-Gebeten und unter Umständen auch den Morgengebeten. Eine schriftliche Bestätigung oder "Passierschein" der Moschee sei nicht notwendig, könne aber sinnvoll sei, hieß es.
Der Zentralrat empfehle aber, bei einer nächtlichen Ausgangssperre gegebenenfalls auf Besuche in den Moscheen zu verzichten und die Gebete zu Hause zu verrichten. Derzeit begehen die Muslime den Fastenmonat Ramadan, zum abendlichen Fastenbrechen treffen sich viele Gläubige in Moscheen.