Brüssel, Luxemburg (epd). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Asylbewerbern den Rücken gestärkt. Wenn sie gegen ihren Willen in ein anderes EU-Land überstellt werden sollen, könnten sie sich auch mit erst spät aufgetretenen Gründen dagegen wehren, entschied der EuGH am Donnerstag in Luxemburg. Im vorliegenden Fall sollte ein Asylbewerber aus Belgien nach Spanien abgeschoben werden. Er klagte und machte geltend, dass auch sein Bruder in Belgien sei. Dieser war allerdings erst nach dem Überstellungsbeschluss ins Land gekommen. (AZ: C-194/19)
Die belgischen Behörden wollten den Mann nach Spanien überstellen, damit Spanien seinen Asylantrag prüft. Ein Bruder oder anderes Familienmitglied im selben Land kann aber nach der Dublin-Verordnung, die die Zuständigkeiten für Asylverfahren regelt, ein wichtiges Argument gegen eine Überstellung bilden. Der EuGH musste beurteilen, ob dieser und ähnliche Umstände auch geltend gemacht werden können, wenn der Überstellungsbeschluss schon ergangen ist.
Die Luxemburger Richter entschieden, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß dem EU-Recht schließe diese Möglichkeit ein. Allerdings gestanden sie den EU-Staaten dabei Spielraum zu. Es sei deren Sache, "die Verfahrensmodalitäten der gerichtlichen Rechtsbehelfe" für den Rechtsschutz festzulegen. Belgiens Justiz muss den Fall nun im Licht des EuGH-Urteils abschließen. Das EuGH-Urteil bindet auch die Justiz in der übrigen EU.