Münster (epd). Das Oberverwaltungsgericht hat die Kundenbegrenzung für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen gekippt. Ab sofort entfallen im gesamten Einzelhandel die Begrenzung pro Quadratmeter sowie die Pflicht zur Terminbuchung, wie das Gericht in Münster in einem am Montag veröffentlichten Beschluss zu einem Eilantrag entschied. (AZ: 13 B 252/21.NE). Die unterschiedlichen Corona-Vorschriften für einzelne Branchen seien nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar und daher vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Nach der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung konnten alle Einzelhändler ab dem 8. März wieder öffnen. Für die bislang von einer Schließung ausgenommenen Geschäfte wie etwa im Lebensmittelhandel galt eine Kundenbegrenzung auf eine Person pro zehn Quadratmetern Verkaufsfläche. Bei einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern lag die Begrenzung bei einer Person pro 20 Quadratmeter.
Im übrigen Einzelhandel war der Zutritt nur für einen Kunden pro 40 Quadratmetern Verkaufsfläche nach vorheriger Terminvergabe zulässig. Von dieser Regelung waren jedoch die zuvor ebenfalls geschlossenen Buchhandlungen und Schreibwarengeschäfte sowie Blumengeschäfte und Gartenmärkte ausgenommen.
Die Beschränkungen verstießen in der aktuellen Regelung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, erklärte der 13. Senat des Gerichtes. Bei der Pandemiebekämpfung gebe es zwar ein Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers. Der Spielraum sei jedoch überschritten, wenn ein einleuchtender Grund für eine weitere Differenzierung fehle. Das sei der Fall, wenn nun auch Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkten eine größere Kundenzahl ohne Terminbuchung erlaubt seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum für diese Geschäfte andere Öffnungsmodalitäten gelten sollten als beim übrigen Einzelhandel. Der Beschluss ist unanfechtbar. Gegen die Verordnung hatte ein Media-Markt geklagt.