Karlsruhe (epd). Sterbewillige Menschen dürfen für einen beabsichtigten Suizid nicht einfach tödliche Arzneimittel kaufen. Zwar hätten sie ein Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben, müssten aber hierfür aktiv nach helfenden Menschen suchen, sich um eine ärztliche Verschreibung bemühen oder auf anderem Weg ihr Recht konkret verfolgen, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Seien sie der Auffassung, dass dies aussichtslos ist, müssten Betroffene zunächst Rechtsschutz bei den Fachgerichten suchen, entschieden die Karlsruher Richter und wiesen damit eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. (AZ: 1 BvR 1837/19)
Konkret ging es um 1937 und 1944 geborene Eheleute, die zwar nicht schwer krank sind, aber nach ihren Angaben das Nachlassen ihrer geistigen und körperlichen Kräfte merken. Um sich und ihren Angehörigen einen jahrelangen Verfall und qualvollen Tod zu ersparen, beantragten sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, eine tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital kaufen zu können. Sie wollten selbstbestimmt gemeinsam sterben können.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig lehnte dies im Mai 2019 ab (AZ: 3 C 6.17). Bürger hätten nach den gesetzlichen Bestimmungen keinen generellen Anspruch auf Zugang zu Medikamenten für eine schmerzlose Selbsttötung, entschieden die Leipziger Richter. Ausnahmen könne es allenfalls bei schweren unheilbaren Erkrankungen geben.
Am 26. Februar 2020 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Menschen ein Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben haben (AZ: 2 BvR 2347/15 und weitere). Das Gericht erklärte das strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für nichtig. Damit müssten sie nun die tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital auch selbst kaufen können, argumentierte das Ehepaar. Denn faktisch sei es in Deutschland ausgeschlossen, dass sie einen verschreibungswilligen Arzt oder Suizidhelfer finden.
Die Verfassungsrichter entschieden, dass zumindest unter strafrechtlichem Blickwinkel solche Suizidbeihilfe-Leistungen durchaus nun angeboten werden können. Es sei den Klägern daher zuzumuten, zunächst aktiv nach suizidhilfebereiten Personen im Inland zu suchen, sich um eine ärztliche Verschreibung des gewünschten Wirkstoffs zu bemühen, oder dass sie "auf anderem geeigneten Weg ihr anerkanntes Recht konkret" verfolgen. Wenn sich dies als aussichtslos erweise, müssten sie zunächst Rechtsschutz bei Fachgerichten suchen.
Denn nur so könne geklärt werden, "welche konkreten Gestaltungsmöglichkeiten und tatsächlichen Räume die nunmehr geltende Rechtslage bietet". Eine verfassungsrechtliche Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt würde den "politischen Gestaltungsspielraum bei der Erarbeitung eines übergreifenden legislativen Schutzkonzepts weitgehend einschränken und die Gestaltungsentscheidung faktisch erschweren", befanden die Karlsruher Richter. Seit einigen Tagen liegen zwei Gesetzentwürfe verschiedener Gruppen von Bundestagsabgeordneten zur Neuregelung der Sterbehilfe vor.