Leipzig (epd). Ärzte dürfen künstlich erzeugte Embryonen in den ersten Tagen nach der Befruchtung nicht ohne Zustimmung von Ethik-Kommissionen auf Fehlverteilungen von Chromosomen untersuchen. Solche sogenannten Trophektodermdiagnostiken unterliegen damit den gleichen Anforderungen wie eine Präimplantationsdiagnostik (PID.) Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschieden. (BVerwG 3 C 6.19)
Die PID ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind möglich, wenn für künstlich erzeugte Embryonen ein hohes Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht. Eigens eingerichtete Ethik-Kommissionen müssen die Fälle einzeln prüfen und der Untersuchung zustimmen.
Dies gilt mit dem Urteil vom Mittwoch nun auch für Untersuchungen solcher Zellen, die sich nach dem Einpflanzen des künstlich befruchteten Embryos in den Mutterleib zur Plazenta entwickeln (Trophektodermzellen). Geklagt hatte ein medizinisches Labor, dem die Stadt München im Juni 2015 untersagt hatte, die Untersuchung ohne Zustimmung der bayerischen Ethik-Kommission für PID durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht München und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatten dieses Verbot 2016 und 2018 mit der Begründung bestätigt, die Untersuchung der Zellen sei eine genetische Untersuchung im Sinne des Embyronenschutzgesetzes. Daran ändere auch die beabsichtigte Feststellung nichts, ob eine künstlich befruchtete Eizelle überhaupt fähig sei, sich in die Gebärmutter einzunisten, hieß es. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nun gefolgt und hat die durch das Labor beantragte Revision verworfen.