Leipzig (epd). Das Bundesverwaltungsgericht verkündet am Donnerstag eine richtungsweisende Entscheidung zur Präimplantationsdiagnostik (PID) bei künstlich befruchteten Embryonen. Die Leipziger Richter müssen unter anderem die Frage klären, wie die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine PID - das Vorliegen einer "schweren Erbkrankheit" und ein dafür bestehendes "hohes Risiko" - konkret zu definieren sind.
Ebenfalls strittig ist nach Angaben der Vorsitzenden Richterin Renate Philipp, wie weit der Spielraum von Ethikkommissionen der Länder reicht, eine PID zu genehmigen, und ob Gerichte hier Entscheidungshilfen festlegen können oder müssen. In der mündlichen Verhandlung Mitte Oktober hatte Philipp gesagt, es sei sehr schwierig, "Kriterien und klare Maßstäbe zu entwickeln".
Geklagt hatte eine Frau, deren Antrag auf Durchführung einer PID die Bayerische Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik Anfang 2016 abgelehnt hatte. Die Frau strebt die Untersuchung an, da ein gemeinsames Kind mit ihrem vorbelasteten Partner mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 Prozent mit der erblichen Muskelschwäche Myotone Dystrophie zur Welt kommen würde.
Das Verwaltungsgericht München und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) wiesen Klagen gegen die Entscheidung der Ethikkommission ab. Der VGH urteilte im März 2019, eine PID dürfe nur durchgeführt werden, wenn eine Erbkrankheit mindestens den Grad der schwereren Muskeldystrophie Duchenne aufweist. Das Bundesverwaltungsgericht muss nun auch klären, ob solche Konkretisierungen durch Gerichte im Sinne des Embryonenschutzgesetzes sind.