Frankfurt a.M. (epd). Die von der Stadt Frankfurt am Main am 15. Oktober angeordnete Maskenpflicht bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften gilt auch für einen katholischen Priester. Der Eilantrag des Geistlichen gegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gottesdienst sei abgelehnt worden, teilte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Dienstag mit. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden. (AZ: 5 L 2749/20.F)
Der Priester hatte laut Gericht geltend gemacht, dass in allen katholischen Gottesdiensten die Corona-Schutzbestimmungen beachtet würden und den Gläubigen im Vergleich zu anderen Glaubensgemeinschaften lediglich eine passive Teilhabe zukomme. Die räumlichen Gegebenheiten böten mithin ausreichend Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus.
Das Gericht räumte zwar ein, dass der Priester durch das Tragen einer Maske in seiner Religionsfreiheit beeinträchtigt sei. Eine Folgenabwägung ergebe aber, dass die angeführten Einschränkungen hinter dem allgemeinen Gesundheitsschutz und der Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems zurücktreten müssten. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die katholische Kirche selbst das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anordne. Zudem würde eine vom Antragsteller geforderte Differenzierung nach Glaubensgemeinschaften "dem verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebot zuwiderlaufen".