Koblenz (epd). Wer als Privatperson eine Eventhalle für eine Hochzeitsfeier mietet, muss sich dem Verwaltungsgericht Koblenz zufolge an die jeweils gültige Corona-Bekämpfungsverordnung halten. Da diese in Rheinland-Pfalz zurzeit eine maximale Teilnehmerzahl von 75 Menschen vorsehe, könne eine solche Feier mit 250 Gästen nicht stattfinden, teilte das Gericht am Mittwoch mit. Das Gericht lehnte damit einen Eilantrag eines Eventhallen-Inhabers ab. (AZ.: 3 L 849/20.KO)
Im konkreten Fall forderte der Eventhallen-Inhaber eine Ausnahmegenehmigung, die nicht nur für die eine Hochzeit, sondern auch für zukünftige Veranstaltungen gelten solle. Veranstalter seien nicht der Gewerbetreibende, sondern die Hochzeitsausrichter, erklärte das Gericht. Eine Ausnahmegenehmigung sei zudem nur dann zu erteilen, wenn dies aus epidemiologischer Sicht vertretbar sei und dem Zweck der Verordnung nicht zuwider laufe.
In dem betroffenen Landkreis verschlechtere sich das Infektionsgeschehen allerdings seit einigen Wochen, erklärte das Gericht. Zudem seien "aller Wahrscheinlichkeit nach insgesamt bisher sechs Infektionsfälle in dem Landkreis" auf eine Hochzeitsveranstaltung in der Eventhalle des Antragsstellers zurückzuführen. Durch den "teilweise emotional gefärbten Hintergrund" sei mit Umarmungen und näheren Kontakten zu rechnen, so dass Regelungen nicht eingehalten werden könnten. Die Landesverordnung sei mit ihrer Zahlenbegrenzung nicht rechtsfehlerhaft. Eine vom Antragsteller geforderte generelle Ausnahmegenehmigung würde die Verordnung ins Leere laufen lassen.
Gegen den Beschluss ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich.