Celle (epd). Im Dauerstreit um die Kostenerstattung alternativer Arzneien und Heilmethoden hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die Position der gesetzlichen Krankenkassen gestärkt. Mit drei am Montag veröffentlichten Urteilen wiesen die Richter in Celle entsprechende Klagen eines Mannes aus Langenhagen bei Hannover ab, der seit langem an chronischer Erschöpfung, allergischem Asthma, Tinnitus sowie einer Nierenerkrankung leidet (Az: L 4 KR 161/20, L 4 KR 482/19 und L 4 KR 470/19).
Der Patient hatte bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für Ginseng als Nahrungsergänzungsmittel, eine Feldenkrais-Therapie sowie die Behandlung in einem Naturheilzentrum beantragt. Diese Therapien, die ihm zum Teil von Ärzten empfohlen worden seien, hätten bei ihm angeschlagen, argumentierte der Kläger.
Die Kasse lehnte dies in allen Fällen ab. Nahrungsergänzungsmittel seien generell von der Kostenübernahme ausgeschlossen, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel könnten nur in wenigen Ausnahmefällen bezahlt werden. Eine Feldenkrais-Behandlung - ein nach seinem Begründer Moshe Feldenkrais benanntes körperorientiertes, pädagogisches Verfahren - sei kein anerkannter Gesundheitskurs. Zudem sei die Heilpraktikerin, die den Kläger im Naturheilzentrum behandelte, nicht berechtigt, ihre Leistungen über die Gesetzliche Krankenversicherung abzurechnen.
Das Landessozialgerecht bestätigte in allen Fällen die Rechtsauffassung der Krankenkasse. Im Fall des Naturheilzentrums stützte es sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Danach umfasst der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung vor allem die ärztliche und psychotherapeutische Behandlung. Zwingende Voraussetzung sei die Approbation der betreffenden Behandler. Der gesetzliche Arztvorbehalt bedeute einen generellen Ausschluss nichtärztlicher Heilbehandler von der Kostenübernahme.