Kein Abschiebungsverbot für jungen Mann nach Afghanistan

Kein Abschiebungsverbot für jungen Mann nach Afghanistan

Koblenz (epd). Junge, gesunde Männer können nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nach Afghanistan abgeschoben werden. Ein Abschiebeverbot ergebe sich auch nicht aus einer nicht vorhandenen Unterstützung durch Familien- oder Stammesangehörige vor Ort oder durch den formalen Beitritt zur katholischen Kirche, teilte das Gericht am Dienstag in Koblenz mit. Der Grad willkürlicher Gewalt durch den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt, sorge auch nicht für eine "ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit in Kabul oder Masar-e Sharif". (AZ.: 13 A 11356/19.OVG)

Im konkreten Fall ging es um einen jungen Afghanen, der Ende 2015 nach Deutschland einreiste und nach einem Zwischenaufenthalt in Schweden einen Asylantrag stellte. Er wurde den Angaben zufolge im November 2016 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Nach Ablehnung seines Asylantrages erhob er Klage, die das Trierer Verwaltungsgericht abwies. Dagegen legte er Berufung ein, weil er zwischenzeitlich zum katholischen Glauben übergetreten sei und ihm Verfolgung drohe. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung nun zurück.

Der Kläger vermittelte dem Gericht zufolge aufgrund der mündlichen Verhandlung, der Beweisaufnahme und der vorliegenden Unterlagen nicht den Eindruck, sich ernsthaft dem christlichen Glauben zugewendet zu haben. Seine Beweggründe für den Glaubenswechsel seien nicht plausibel geworden, er praktiziere den Glauben nicht "in einer als für sich verbindlich empfundenen Weise" und zeige bei der von ihm begangenen Tat kaum die zu erwartende Reue und Umkehr. Er habe zudem nicht selbst auf die Entfernung des Gebetsteppichs in seiner Zelle hingewirkt.

"Allein der formale Akt der Taufe und die damit begründete Zugehörigkeit zur katholischen Kirche führten nicht zu einem Abschiebungsverbot", teilte das Gericht mit. Es fehlten Anhaltspunkte, dass dem Kläger "mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren aufgrund des formalen Beitritts" drohten.