Karlsruhe (epd). Das Bundesverfassungsgericht entscheidet am Mittwoch über die Strafbarkeit von Sterbehilfe. Das höchste deutsche Gericht mit Sitz in Karlsruhe prüft, ob das gesetzliche Verbot der organisierten Hilfe beim Suizid in seiner geltenden Fassung weiter Bestand haben kann. (AZ: 2 BvR 2347/15 und weitere)
In Karlsruhe klagen schwer erkrankte Menschen, Sterbehilfe-Vereine und Ärzte. Sie sehen durch das Verbot der Suizidassistenz ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht oder ihre Berufsfreiheit verletzt. Am 16. und 17. April des vergangenen Jahres fand die mündliche Verhandlung unter dem Vorsitz des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, statt.
Konkret geht es in dem Rechtsstreit um den Paragrafen 217 des Strafgesetzbuches, der seit Dezember 2015 die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" unter Strafe stellt. Verstöße werden mit einer Geldstrafe oder einer bis zu dreijährigen Haftstrafe geahndet. Nur wer bei einer Suizidassistenz nicht "geschäftsmäßig" handelt, bleibt straffrei. Dazu gehören Angehörige oder andere Nahestehende.
Die Beschwerdeführer rügten in der mündlichen Verhandlung, dass ihnen durch die Regelung verwehrt werde, einem Todkranken tödlich wirkende Medikamente zu überlassen. Denn sowohl Ärzte als auch Sterbehilfe-Vereine handelten bei einer Suizidassistenz "geschäftsmäßig". Das im Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse aber auch das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben.
Dagegen wiesen Psychiater, Ärzte und Hospizmitarbeiter darauf hin, dass Schwerstkranke, die palliativmedizinisch betreut werden, selten den Wunsch nach einem unterstützten Suizid äußern. Vielmehr sei die Suizidalität Ausdruck einer erheblichen Notlage und gekennzeichnet durch Ambivalenz sowie Hoffnungs- und Hilflosigkeit.