Karlsruhe (epd). Bei Streitigkeiten um das Umgangsrecht können deutsche Gerichte Zwangs- und Ordnungsgelder auch gegen einen im Ausland lebenden Elternteil verhängen. Ist das ebenfalls im Ausland lebende Kind Deutscher, sind die deutschen Gerichte für die Vollstreckung von Umgangstiteln zuständig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. (AZ: XII ZB 311/19)
Im konkreten Fall hatten sich die getrennt lebenden Eltern wegen des Umgangs mit ihrem 2016 geborenen Sohnes gestritten. Die Mutter war mit dem Kind Mitte 2018 nach Irland umgezogen. Das Amtsgericht Freiburg verpflichtete die Mutter zu Umgangsregelungen zwischen Vater und Sohn.
Danach sollte der Vater einmal wöchentlich eine halbe Stunde mit seinem Kind per Skype-Video-Telefonie oder einer anderen vergleichbaren Möglichkeit Kontakt aufnehmen können. Die Mutter sollte zudem mitteilen, wo, wann und wie ein begleiteter Umgang stattfinden könne. Komme sie den Regelungen nicht nach, drohe ihr Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft.
Die Mutter kam dem nicht nach, ab Januar 2019 wurde sogar keinerlei Skype-Kontakte ermöglicht. Der Vater beantragte daraufhin ein Ordnungsgeld gegen seine frühere Partnerin. Diese meinte, dass die deutschen Gerichte gar nicht zuständig seien, da das Kind in Irland lebe.
Dem widersprach jedoch der BGH. Sei das Kind wie im vorliegenden Fall Deutscher, könnten auch deutsche Gerichte Ordnungs- und Zwangsmittel zur Vollstreckung von Umgangstiteln verhängen, die im Ausland dann durchgesetzt werden müssen. Das stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.