Die Klägerin war als Säugling in der DDR evangelisch getauft worden, hatte sich aber nach eigener Aussage nie der Kirche zugehörig gefühlt. Ihre Eltern waren bereits in den 50er Jahren aus der Kirche ausgetreten. Der Klägerin waren für 2012 und 2013 insgesamt knapp 1900 Euro an Kirchensteuern berechnet und eingezogen worden. Vorangegangen waren 2011 Ermittlungen der Kirchensteuerstelle des Finanzamtes Prenzlauer Berg bei der einstigen Kirchengemeinde der Klägerin in Bitterfeld (Sachsen-Anhalt), die die Taufe bestätigte.
Mit ihrer Klage gegen die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) wollte die Frau den Steuereinzug für rechtswidrig erklären lassen. Zugleich forderte sie die Rückzahlung des Betrages.
Richter Uwe Amelsberg betonte, die Klägerin sei mit der Kindstaufe Mitglied der evangelischen Kirche geworden und erst 2014 ausgetreten. Zudem verstoße die durch eine Säuglingstaufe erworbene Mitgliedschaft nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte Religionsfreiheit und die darin angelegte Freiwilligkeit der Religionszugehörigkeit. Auch ein missbräuchliche Verwendung von Steuerdaten durch die Zusammenarbeit von EKBO und Finanzamt verneinte das Gericht.