Suizid-Mittel: Verwaltungsgericht ruft Bundesverfassungsgericht an

Suizid-Mittel: Verwaltungsgericht ruft Bundesverfassungsgericht an

Köln (epd). Das Kölner Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass es schwer kranken Menschen in Ausnahmefällen möglich sein soll, ein Medikament zur Selbsttötung zu erwerben. Allerdings sehen sie derzeit keine Handhabe, dies durch eine verfassungskonforme Auslegung zu ermöglichen, wie das Gericht am Dienstag erläuterte. Die Kölner Richter der siebten Kammer setzten daher sechs anhängige Klageverfahren aus und legten dem Bundesverfassungsgericht die einschlägigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes vor. (AZ 7 K 8461/18, 13803/17, 14642/17, 856018/18, 1410/18 und 583/19).

Die schwer erkrankten Kläger verlangen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn eine Erlaubnis zum Kauf einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung. Dabei berufen sie sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts März 2017, wonach der Erwerb des Tötungsmittels ausnahmsweise erlaubt ist.

Die Kölner Verwaltungsrichter sehen das generelle Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und verweisen auf die gravierenden Erkrankungen der Kläger und ihre existenzielle Notlage. Die staatliche Schutzpflicht für das Leben könne in begründeten Einzelfällen hinter das Recht des Einzelnen auf einen frei verantworteten Suizid zurücktreten.

Allerdings sehen die Kölner Richter - im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht - keine Möglichkeit, dies juristisch durch eine verfassungskonforme Auslegung zu erreichen. Es sei vom Willen des Gesetzgebers auszugehen, den Erwerb für Selbsttötungszwecke im Betäubungsmittelgesetz generell auszuschließen, erläuterten sie. Da das Verwaltungsgericht an diese gesetzgeberische Entscheidung gebunden sei, müsse eine Klärung der Verfassungsmäßigkeit der sogenannten Versagungsnorm im Betäubungsmittelgesetz durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte die einschlägige Versagungsnorm in den betreffenden Paragrafen des Betäubungsmittelgesetzes im Lichte des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Gebots der Menschenwürde dahingehend ausgelegt, dass der Erwerb des Tötungsmittels ausnahmsweise erlaubt ist, wie die Kölner Richter erläutern. Voraussetzung sei, dass sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden in einer extremen Notlage befinde, er entscheidungsfähig sei und eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches nicht zur Verfügung stehe.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn hatte allerdings die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis abgelehnt.