Erfurt (epd). Zeitungszusteller haben auch an Feiertagen, an denen ihre Arbeit ausfällt, Anspruch auf Lohn. Arbeitgeber dürfen den im Entgeltfortzahlungsgesetz enthaltenen Vergütungsanspruch nicht mit anderslautenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen aushebeln, urteilte am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 5 AZR 352/18). Falle ein Feiertag auf einen Werktag, dann bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Bezahlung, befanden die Richter.
Damit bekam ein Zeitungszusteller der Medienvertrieb Dresden Zustellservice GmbH von den obersten Arbeitsrichtern recht. Das Unternehmen ist Partner der DD+V Mediengruppe, die die Sächsische Zeitung und die Morgenpost Sachsen herausgibt. Laut Arbeitsvertrag war der Mann von Montag bis einschließlich Samstag zum Austragen der Zeitungen an die Abonnenten verpflichtet. Zu entlohnende Arbeitstage waren danach alle Tage, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Damit hatte der Arbeitgeber alle Feiertage ausgeschlossen, die auf einen Werktag fielen.
Das wollte der Zusteller jedoch mit Verweis auf das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht hinnehmen. Danach haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgelt, wenn die Arbeitszeit "infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt". Von seinem Arbeitgeber verlangte der Kläger daher eine Vergütung für fünf Feiertage im April und Mai 2015, an denen er nicht beschäftigt wurde. Insgesamt ging es um rund 241 Euro brutto.
Das BAG gab dem Kläger im Grundsatz recht, verwies den Fall wegen einer fehlerhaften Berechnung des Entgelts aber an die Vorinstanz zurück. Dem Zeitungsboten stehe dem Grunde nach die Feiertagsvergütung zu. Arbeitsvertragliche Regelungen, die eine Entlohnung allein wegen des Feiertages nicht vorsehen, seien nach dem Gesetz unwirksam, entschied das Gericht.