Münster (epd). Zwei Kopftuch tragende Lehrerinnen muslimischen Glaubens erhalten keine Entschädigung, weil sie sich bei der Einstellung beziehungsweise bei ihrer Verbeamtung benachteiligt sahen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat am Montag die Klagen der beiden Pädagoginnen auf Entschädigung wegen Nichteinstellung und Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis aufgrund ihres Kopftuches abgewiesen. Das OVG sah zwar die Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichtes Köln als zulässig an, wies aber die Entschädigungsansprüche als unbegründet zurück. (AZ: 6 A 2170/16, VG Köln 3 K 4572/15 sowie 6 A 2628/16, VG Köln 3 K 4559/15).
Die beiden muslimischen Lehrerinnen, die in Köln beziehungsweise inzwischen in Marburg leben, hatten sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 berufen, das ein pauschales Kopftuchverbot als verfassungswidrig erklärt hatte. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz stehe ihnen daher eine Entschädigung zu, argumentierten die Klägerinnen.
Das OVG konnte jedoch keine Benachteiligung erkennen. Ein Anspruch auf Entschädigung stehe beiden Frauen nicht zu, erklärten die Richter in Münster. In dem Fall der in Köln lebenden Lehrerin (AZ: 6A 2170/16) sei für das beklagte Land Nordrhein-Westfalen als Dienstherr gar nicht ersichtlich gewesen, dass sie ein Kopftuch trage. In den Bewerbungsunterlagen sei sie ohne Kopftuch abgebildet. Bei manchen Stellenbesetzungsverfahren stehe sogar fest, dass sie nicht wegen ihrer religiösen Bekleidung, sondern wegen der Examensnote oder aufgrund der Ergebnisse von Auswahlgesprächen nicht zum Zuge gekommen sei, hieß es.
Im Fall der heute in Marburg in Hessen lebenden zweiten Klägerin (AZ: 6A 2628/16) begründete das Gericht die Ablehnung auf eine Entschädigung damit, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erst im Jahr 2006 in Kraft getreten sei, ihr Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis aber aus dem Jahr 2004 datiere. Danach habe sie es versäumt, ihren von der Bezirksregierung nicht behandelten Antrag zu erneuern. Ein rückwirkender Anspruch könne nicht geltend gemacht werden, erklärten die Richter. Die Lehrerin war erst nach dem BVG-Urteil 2015 in das Beamtenverhältnis übernommen worden.
Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Über eine mögliche Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.