Luxemburg (epd). Google kann im Einzelfall zur Löschung von Suchergebnissen verpflichtet werden, wenn die Webseiten sensible personenbezogene Daten wie Rasse oder Religion beinhalten. Das Verbot, solche sensiblen Daten zu verarbeiten, gelte nicht nur für den Betreiber einer Webseite, sondern auch für Suchmaschinenbetreiber, die die Links zu den entsprechenden Seiten auflisten, urteilte am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH). Google müsse auf entsprechenden Antrag eines Betroffenen hin dessen Schutzrechte mit dem Grundrecht auf Informationsfreiheit der Internetnutzer miteinander abwägen, so die Luxemburger Richter. (AZ: C-136/17)
In einem weiteren Verfahren entschied der EuGH, dass Google nur verpflichtet werden könne, innerhalb der EU beanstandete Links aus den Suchergebnissen herauszunehmen. Für Suchmaschinenversionen außerhalb der EU könne dies nicht verlangt werden. (AZ: C-507/17).
Im ersten Verfahren wollten eine Frau und drei Männer aus Frankreich erreichen, dass bei einer Google-Suche zu ihren Namen bestimmte Internetseiten nicht mehr in der Suchliste aufgelistet werden. Sie verlangten von den französischen Behörden, dass diese Google zur Löschung der Links in den Suchergebnissen verpflichtet.
Die Links führten zu Webseiten, die unter anderem eine online gestellte satirische Fotomontage einer Politikerin zeigte. In weiteren Fällen ging es um die Nennung eines Betroffenen als Verantwortlicher für die Öffentlichkeitsarbeit der Scientology-Kirche oder der Verurteilung eines Mannes wegen sexueller Übergriffe auf Jugendliche führten. Damit werde der Schutz ihrer personenbezogenen Daten wie Religionszugehörigkeit oder sexuelle Orientierung verletzt, rügten die Beschwerdeführer.
Der EuGH urteilte, dass nicht nur der jeweilige Webseitenbetreiber, sondern auch Google in seinen Suchergebnissen den Schutz personenbezogener Daten beachten muss. Auf Antrag der Betroffenen könnten Suchmaschinenbetreiber dazu verpflichtet sein, Links zu Webseiten mit sensiblen personenbezogenen Daten nicht mehr in den Suchergebnissen anzuzeigen.
Dies hänge vom jeweiligen Einzelfall ab. Erforderlich sei eine Abwägung zwischen den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und dem Recht von Internetnutzern auf Informationsfreiheit. Habe etwa ein Betroffener selbst seine personenbezogenen Daten öffentlich gemacht, könne eine Auslistung der Links zu entsprechenden Webseiten nicht verlangt werden. Auch bei Personen des öffentlichen Lebens gelte Ähnliches. Bei der Verarbeitung von Daten etwa zu Strafverfahren müsse Google in der Suchergebnis-Liste ein Gesamtbild der aktuellen Rechtslage darstellen. Sprich: Links die einen Freispruch eines Angeklagten behandeln, sind zuerst anzuzeigen, Links zur Anklage erst später.