Leipzig (epd). Die sächsische AfD hat einen Teilerfolg im Rechtsstreit um ihre Kandidatenliste für die Landtagswahl am 1. September errungen. Vorläufig kann sie mit 30 Kandidaten auf der Landesliste antreten, entschied der Verfassungsgerichtshof des Freistaates am Donnerstag in Leipzig. Das Gericht gab zwei Anträgen auf einstweilige Anordnung statt, allerdings nicht im von der AfD gewünschten Umfang. Diese hatte eigentlich noch 30 weitere Namen auf ihrer Landesliste aufführen wollen.
Für den sächsischen AfD-Landesvorsitzenden Jörg Urban ist das Urteil dennoch ein bedeutender Erfolg. Der "Durchbruch" sei geschafft, sagte er nach der Verhandlung. Die Partei habe erreicht, dass sie ihr Wahlergebnis wohl auch "im Parlament abbilden" werden könne. AfD-Bundesvorstandsmitglied Beatrix von Storch sprach ebenfalls von einem "wichtigen Erfolg" und einer "Niederlage der "Demokratie-Boykottierer" und "Blockparteien".
Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom Donnerstag hat nur vorläufige Wirkung. Für den 16. August ist ein weiterer Termin angesetzt, an dem im Hauptsacheverfahren entschieden werden soll. Theoretisch ist damit der Ausgang der von der AfD eingereichten Verfassungsbeschwerde noch offen. Es ist aber wahrscheinlich, dass im August nur noch zur Diskussion steht, ob die AfD mit mehr als 30 Listenplätzen zur Wahl antreten kann.
Das Landesverfassungsgericht hatte bedeutende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Landeswahlausschusses, der die Liste der AfD am 5. Juli aufgrund des Abstimmungsverfahrens von ursprünglich 61 auf 18 gekürzt hatte. Die AfD hatte an zwei Terminen im Februar und März ihre Kandidaten gewählt - erst die Plätze 1 bis 18 und danach die Plätze 19 bis 61. Strittig war, ob es sich dabei um eine nur zeitlich unterbrochene Versammlung oder um zwei Versammlungen handelte. Außerdem war ab Platz 30 das Wahlverfahren von einer Einzel- zur Gruppenwahl geändert worden. Landeswahlleiterin Carolin Schreck sah deshalb die Chancengleichheit aller Bewerber als nicht mehr gegeben an.
Nach Ansicht der Verfassungsrichter war die Entscheidung des Landeswahlausschusses zur Einheitlichkeit der Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Weil sie dies aber für die Frage der Wahlverfahrensänderung noch nicht sagen konnten, wurden vorläufig nur die ersten 30 Plätze zugelassen.
Das sächsische Wahlgesetz sieht eigentlich keine Anfechtung der Entscheidung des Landeswahlausschusses vor der Wahl vor, um den Ablauf der demokratischen Abstimmung nicht zu gefährden. Die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs und Vorsitzende Richterin Birgit Munz sagte, das Urteil sei ausnahmsweise ergangen, weil sehr viel dafür spreche, dass die Wahl sonst auf Grundlage einer fehlerhaften Entscheidung durchgeführt werden würde und die Chancengleichheit der AfD nicht ausreichend berücksichtigt wäre. Eventuell müssten sogar Neuwahlen angesetzt werden.
Munz hatte schon vor der eigentlichen Verhandlung betont, niemand im Freistaat habe ein Interesse daran, "dass die Wahlen nicht zu einer demokratisch legitimierten Volksvertretung" führten.
Zur Frage der Chancengleichheit innerhalb der Partei bekräftigte Landeschef Urban, aus der gesamten sächsischen AfD habe es "keine einzige Anfechtung" der Wahl gegeben. Jedem sei klar gewesen, dass es sich "selbstverständlich" um eine einheitliche Abstimmung über die Listenplätze gehandelt habe.