Bundesverfassungsgericht entscheidet nicht über AfD-Beschwerde

Bundesverfassungsgericht entscheidet nicht über AfD-Beschwerde
Sächsischer Verfassungsgerichtshof verhandelt am Donnerstag über Landesliste
Nach der Kürzung ihrer Landesliste hat die AfD Beschwerde sowohl beim sächsischen Verfassungsgerichtshof als auch beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Karlsruhe will darüber nicht entscheiden, in Leipzig wird am Donnerstag verhandelt.

Karlsruhe/Dresden (epd). Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde der AfD Sachsen wegen der Kürzung ihrer Landesliste zur Landtagswahl am 1. September zurückgewiesen. Die Beschwerde werde nicht zur Entscheidung angenommen, teilte das Gericht am Mittwoch in Karlsruhe mit. Der eingereichte Antrag sei nicht ausreichend begründet gewesen, außerdem fehlten wichtige Unterlagen. Dabei handele es sich zum Beispiel um Protokolle über die Parteitage, auf denen die Kandidatinnen und Kandidaten für die Landesliste gewählt wurden. (Beschluss vom 18. Juli 2019, AZ: 2 BvR 1301/19)

Vertreter der AfD hatten Beschwerde eingereicht, nachdem der Landeswahlausschuss die AfD-Liste aufgrund von Verfahrensfehlern von 61 auf 18 Kandidaten gekürzt hatte. Sollte die Partei bei den Wahlen gute Ergebnisse erreichen, besteht die Möglichkeit, dass sie im neuen sächsischen Landtag nicht alle Sitze besetzen kann.

Von der Entscheidung in Karlsruhe unberührt bleibt das Verfahren, das die AfD am sächsischen Verfassungsgerichtshof angeregt hat. Dort ist für Donnerstag die mündliche Verhandlung angesetzt. Eine Sprecherin sagte dem Evangelischen Pressedienst (epd) in Leipzig, das Gericht verhandele auf Grundlage der sächsischen Verfassung und beabsichtige, noch am Donnerstag eine Entscheidung zu fällen.

Die AfD hatte sich mit ihrer Beschwerde gegen die Kürzung der Kandidatenliste parallel an den Verfassungsgerichtshof in Sachsen und das Bundesverfassungsgericht gewandt. Die zuständige Kammer in Karlsruhe erklärte am Mittwoch, dass der Schutz des Wahlrechts bei Landtagswahlen nach geltender Rechtssprechung grundsätzlich durch die Länder gewährt werde. Darauf sei die AfD in ihrer Beschwerde aber nicht eingegangen, habe also nicht erörtert, warum sie sich vor diesem Hintergrund dennoch an Karlsruhe wende. Außerdem sei das Gericht nicht über das laufende Verfahren am sächsischen Verfassungerichtshof informiert worden, hieß es.

Die zuständige Kammer bemängelte zudem, dass die AfD wichtige Unterlagen nicht vorgelegt habe. Es fehle zum Beispiel die Korrespondenz mit der Landeswahlleiterin, aber auch Protokolle oder Niederschriften der Parteitage, auf denen die Kandidatinnen und Kandidaten für die Liste zur Landtagswahl gewählt wurden.

Der Landeswahlausschuss hatte seine bei einer Gegenstimme getroffene Entscheidung am 5. Juli verkündet. Landeswahlleiterin Carolin Schreck erklärte, der Ausschuss habe die AfD auf Mängel hingewiesen, woraufhin die Partei auch ergänzende Unterlagen eingereicht habe. Trotzdem habe bis zum Stichtag am 27. Juni kein gültiger Wahlvorschlag im Sinne des Wahlgesetzes vorgelegen.