Leipzig (epd). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Freisprüche für zwei Ärzte, die insgesamt drei Frauen zur Selbsttötung verholfen haben, bestätigt. Alle drei Frauen seien in der Lage gewesen, sich einen "freiverantwortlichen Selbsttötungswillen" zu bilden, urteilten die Bundesrichter am Mittwoch in Leipzig. Zudem sei es in beiden Fällen nicht geboten gewesen, dass die Ärzte Rettungsmaßnahmen einleiteten, erklärten die Richter weiter. Damit sei der Straftatbestand einer versuchten Tötung auf Verlangen durch Unterlassung nicht erfüllt. (AZ: 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18)
Konkret bestätigte der in Leipzig ansässige 5. Senats des Karlsruher Gerichtshofs damit die Freisprüche zweier Ärzte durch die Landgerichte Berlin und Hamburg. Die Mediziner hatten den drei Frauen durch die Beschaffung todbringender Medikamente beziehungsweise durch die Erstellung von Gutachten über die Urteilsfähigkeit der Betroffenen zum Suizid verholfen. Während der Begleitung des Sterbeprozesses der Frauen leiteten die Ärzte keine lebensrettenden Maßnahmen ein.
Die Landgerichte hatten die beiden Ärzte vom Vorwurf des Totschlags beziehungsweise der Tötung auf Verlangen durch Unterlassung freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der jeweiligen Staatsanwaltschaften verwarf nun der BGH.