Die Luxemburger Richter müssen darüber entscheiden, ob die Videoplattform bei Urheberrechtsverstößen die E-Mail-Adresse, Telefonnummer, den Namen und die IP-Adresse der betroffenen Nutzer nennen muss. Im konkreten Fall hatte die Münchner Firma Constantin Film entdeckt, dass auf Youtube in den Jahren 2013 und 2014 von drei Nutzern die Filme "Parker" und "Scary Movie 5" illegal hochgeladen wurden. Der Filmverwerter bat die Videoplattform um die Namen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen der Nutzer, die die Raubkopien hochgeladen hatten.
Bei Youtube müssen sich Nutzer zwingend ihren Namen, eine E-Mail Adresse und ein Geburtsdatum angeben. Die Telefonnummer ist erforderlich, wenn Videos von mehr als 15 Minuten Länge veröffentlicht werden. Sie willigen zudem in die Speicherung ihrer IP-Adresse ein. Das zu Google gehörende Videoportal löschte die betreffenden Videos zwar später, wollte die Nutzerdaten jedoch nicht an Constantin weitergeben.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verpflichtete Youtube zwar zur Auskunft über die E-Mail-Adressen, in allen anderen Punkte wies es die Klage in zweiter Instanz ab. Der BGH legte nun das Verfahren dem EuGH vor. Die Karlsruher Richter wollen wissen, ob der Filmverwerter nach EU-Recht Anspruch auf die begehrten Auskünfte hat. Bis zu einer Entscheidung des EU-Gerichts ist das Verfahren in Deutschland ausgesetzt.