Der bereits seit zehn Jahren andauernde Rechtsstreit offenbart auch unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof. So hatte das Bundesarbeitsgericht 2011 in dem Fall einen Gleichheitsverstoß festgestellt. Denn bei einer Wiederheirat werde evangelischen oder nichtchristlichen leitenden Ärzte nicht gekündigt, katholischen Medizinern dagegen sehr wohl.
Das Bundesverfassungsgericht hatte dieses Urteil aufgehoben und auf das im Grundgesetz verankerte kirchliche Selbstbestimmungsrecht verwiesen. Der danach vom Bundesarbeitsgericht angerufene Europäische Gerichtshof hatte dagegen Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung, da ein Verstoß gegen das EU-rechtliche Gleichbehandlungsgebot vorliegen könne. Darüber müssen nun die obersten Arbeitsrichter entscheiden.