Die Sicherheitsbedenken der Polizei teile das Gericht nicht. Damit gab die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts dem Eilantrag des Naturfreunde Deutschland gegen die Verbotsverfügung der Polizei statt.
Die Polizei könne Auflagen für die Versammlung erlassen, mit denen die bestehenden Sicherheitsbedenken entschärft werden könnten, erläuterte das Gericht. Erst wenn trotz solcher Auflagen wegen des Ablaufs der Versammlung oder wegen eines außergewöhnlichen An- und Abreiseverkehrs eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben bestehe, komme ein Verbot der Versammlung als äußerstes Mittel in Betracht.
Die Polizei hatte die Demonstration gegen die Rodung des Hambacher Forstes wegen Sicherheitsbedenken nicht genehmigt. Die Sicherheitsbehörden hätten bei der erwarteten Teilnehmerzahl große Bedenken hinsichtlich einer gefahrlosen An- und Abreise an den umliegenden Bahnhöfen, hatte die Polizei Aachen das Verbot begründet. Zu der Demonstration würden mehr als 20.000 Teilnehmer erwartet. Gegen den Beschluss kann das Land Nordrhein-Westfalen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen gab unterdessen am Freitag auch einem Eilantrag des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) gegen das Land Nordrhein-Westfalen statt. Demnach darf der Hambacher Wald nicht gerodet werden, bis über die Klage des Umweltverbandes rechtskräftig entschieden worden ist.