Katholische Kirche sieht Chefarzt-Urteil kritisch

Eheringe auf einem Foto
Foto: epd-bild/Andrea Enderlein
Die katholische Deutsche Bischofskonferenz kommentiert die Entscheidung des EuGH über die Kündigung eines Arztes wegen dessen zweiter Ehe.
Katholische Kirche sieht Chefarzt-Urteil kritisch
Die katholische Deutsche Bischofskonferenz hat die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über die Kündigung eines Arztes wegen dessen zweiter Ehe zurückhaltend kommentiert.

Man sehe das Urteil kritisch, weil die verfassungsrechtliche Position, nach der die Kirchen ihre Angelegenheiten selbst bestimmen können, "nicht ausreichend berücksichtigt wurde", erklärte der Sekretär der Bischofskonferenz, Hans Langendörfer, nach dem Urteil am Dienstag in Bonn. Andererseits verwies er darauf, dass die letztliche Entscheidung beim nationalen Gericht - in diesem Fall das Bundesarbeitsgericht - liege, und auf geänderte Regeln innerhalb der Kirche, nach denen der konkrete Fall heute andere beurteilt würde.

Kündigung kann verbotene Diskriminierung darstellen

Der EuGH entschied am Dienstag in Luxemburg, dass die Kündigung eines leitenden Mitarbeiters durch einen katholischen Arbeitgeber wegen Wiederheirat nach EU-Recht eine verbotene Diskriminierung darstellen kann. Die Anforderung an den Arzt, den heiligen Charakter der Ehe nach katholischem Verständnis zu beachten, erscheine nicht als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung, erklärte das Gericht. (AZ: C-68/17)

Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der seit über 18 Jahren an einem katholischen Krankenhaus in Düsseldorf beschäftigt ist. 2005 hatte er sich von seiner ihm katholisch angetrauten Frau scheiden lassen und später standesamtlich eine neue Partnerin geheiratet. Seine dem Erzbistum Köln unterstehende Düsseldorfer Klinik begründete die Kündigung damit, dass die zweite Ehe nach Kirchenrecht ungültig sei. Dadurch habe er seine Loyalitätspflichten erheblich verletzt.

Selbstbestimmungsrecht der Kirchen

2015 änderte die katholische Kirche ihre Loyalitätsrichtlinien, wonach je nach Aufgabe und Tätigkeitsbereich auch leitende Angestellte nicht automatisch bei einer Wiederheirat ihre Stelle verlieren. Es spreche viel dafür, dass dem Chefarzt nach diesem Maßstab nicht gekündigt worden wäre, erklärte der Jurist Gregor Thüsing, der für die Kirche den Prozess begleitete, in Berlin. Dennoch sei es im Interesse der Kirche, die grundsätzliche Frage zur Beurteilung des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen zu klären.



Langendörfer erklärte, es sei Sache der Kirche, nicht der staatlichen Gerichte, im Rahmen dieses Grundrechts aus ihrer religiösen Überzeugung heraus selbst festzulegen, welche Loyalitätserwartungen sie an ihre Mitarbeiter stellen, was die Glaubwürdigkeit erfordert und welches Gewicht ein Loyalitätsverstoß hat. Er kündigte an, die Urteilgründe genau zu analysieren. Endgültig über den Fall entscheiden muss das Bundesarbeitsgericht.