Die Mutter war im Juni 2016 auf dem städtischen Friedhof BA6 in Aachen-Richterich in einem Urnenreihengrab beigesetzt worden. Der Vater war schon im Jahr 1972 auf demselben Friedhof beerdigt worden. (AZ: 7 K 1569/16)
Der Sohn hat nach Meinung des Gerichts keinen Anspruch darauf, die Urne seiner Mutter in das Grab seines Vaters umzubetten. Regelungen der städtischen Friedhofssatzung verböten eine Umbettung von Verstorbenen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte. Dort dürfe nur jeweils ein Mensch beigesetzt werden, erklärten die Richter. Weder die Mutter noch der Sohn hätten sich vor ihrem Tod beziehungsweise vor der Beisetzung ernstlich um ein zweistelliges Wahlgrab für beide Ehegatten bemüht. Außerdem sei die Umbettung aus Gründen der Totenruhe unzulässig.
Wie aus dem noch nicht rechtskräftigen Urteil hervorgeht, ist eine Umbettung der Mutter auch deshalb nicht möglich, weil der Kläger seit 21 Jahren kein Nutzungsrecht mehr an der Grabstätte des Vaters hat. Die Mutter habe nach Ablauf der Ruhezeit im Jahr 1997 lediglich die Erlaubnis erhalten, das Grab weiter zu pflegen und nicht einebnen zu lassen. Hieraus leite sich aber kein Recht auf weitere Bestattung ab.