Anlass ist ein Fall aus Finnland. Die Zeugen Jehovas machten sich dort "im Rahmen ihrer von Tür zu Tür durchgeführten Verkündigungstätigkeit Notizen" über die Besuchten, erklärte der EuGH. Dazu könnten neben Namen und Adressen auch Angaben zu deren "religiösen Überzeugungen und Familienverhältnissen gehören". Zweck sei es, bei neuen Besuchen darauf zurückgreifen zu können. Die Besuchten seien nicht gefragt oder informiert worden.
Die finnische Datenschutzkommission entschied 2013, dass die Zeugen Jehovas solche Daten nur erheben und verarbeiten dürfen, wenn sie sich den rechtlichen Bestimmungen unterwerfen. Dagegen klagten die Zeugen Jehovas. Sie machten laut EuGH geltend, dass die Haustürbesuche unter die individuelle Religionsfreiheit fallen. Die Gemeinschaft erstelle weder eine Datei im Sinne des Datenschutzgesetzes, noch greife sie darauf zu.
Der EuGH sah dies anders. Zwar sei die Verkündigung des Glaubens an der Haustür tatsächlich durch die Religionsfreiheit geschützt. Die Tätigkeit der Zeugen Jehovas trage aber "keinen ausschließlich persönlichen oder familiären Charakter, da sie über die private Sphäre eines als Verkündiger tätigen Mitglieds einer Religionsgemeinschaft hinausgeht". Das Gericht wies zum Beispiel darauf hin, dass die Gemeinschaft die Besuche koordiniert und dafür Gebietskarten angefertigt habe.
Mit Blick auf die Verarbeitung der Daten machte der EuGH deutlich, dass eine "Datei" im Sinne des Gesetzes schon dann besteht, wenn die Daten zum leichten Wiederauffinden strukturiert sind. Für eine "Datei" müssten beispielsweise keine speziellen Verzeichnisse angelegt sein; die Datenschutzregeln sind nur auf Dateien anzuwenden. In der Frage der Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung ging der Gerichtshof davon aus, dass neben den einzelnen Mitgliedern die Gemeinschaft der Zeugen insgesamt verantwortlich sei. Denn sie habe die Haustürbesuche koordiniert, organisiert und dazu ermuntert. Die finnische Justiz muss den Fall nun im Licht des EuGH-Urteils abschließend entscheiden.