Das entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem am Freitag in Mannheim veröffentlichten Urteil. Die Richter verwiesen darauf, dass Religionsunterricht keine neutrale Religionskunde sei. Stattdessen handle es sich um die Vermittlung von Glaubenssätzen, die von der Religionsgemeinschaft selbst gelehrt werden. Daher gelte Religionsunterricht nicht als ein staatlich definiertes Bildungs- und Erziehungsziel. Bei öffentlichen Schulen greife eine Sondervorschrift.
Die Klägerin hatte zunächst das Verwaltungsgericht Stuttgart angerufen. Sie wollte feststellen lassen, dass den in ihrer Trägerschaft befindlichen Berufskollegs nicht die staatliche Genehmigung verweigert werden könne, wenn es keinen Religionsunterricht gebe. Das Stuttgarter Verwaltungsgericht wies die Klage den Angaben zufolge als unzulässig ab, da die Klägerin keine staatlich anerkannte Privatschulen betreibe und auch nicht die staatliche Anerkennung der bisher genehmigten Schulen anstrebe.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stimmte der Klägerin insofern zu, als dass der Verzicht auf das Fach Religion nicht bedeute, dass eine Privatschule bei den Lehrzielen hinter den öffentlichen Schulen zurückbleibe, heißt es in der Pressemitteilung. Aus der Verfassung leite sich bereits ein umfassender Standard an Lehrzielen für Privatschulen ab, dazu gehörten zum Beispiel die Grundsätze eines demokratischen Rechtsstaats. Detailliertere Ziele dürfe der Staat weder vorschreiben noch verbieten.