Auch jetzt dürften Anforderungen bei der Personalauswahl nicht willkürlich sein, sagte Kruttschnitt. Er gehe allerdings davon aus, "dass die Begründungsintensität sich möglicherweise hier noch mal erhöhen wird". Generell glaube er nicht, dass die Auswirkungen des Urteils besonders groß sein würden. "Wir werden allerdings hier das Urteil wirklich genau noch mal lesen müssen und angucken müssen", fügte Kruttschnitt hinzu.
Der EuGH urteilte im Fall einer konfessionslosen Berlinerin. Diese hatte sich erfolglos beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben und daraufhin wegen religiöser Diskriminierung geklagt. Das Bundesarbeitsgericht verwies den Fall an den EuGH, damit dieser das einschlägige Gesetz gegen Diskriminierung im Beruf auslege.
Der EuGH urteilte, dass das Erfordernis einer bestimmten Konfession bei einer Stellenausschreibung "Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können muss". Zwar stehe es den staatlichen Gerichten in der Regel nicht zu, über das Ethos kirchlicher Arbeitgeber als solches zu befinden, mit dem das Erfordernis der Konfession begründet wird, erklärte der Gerichtshof. Die Gerichte hätten aber festzustellen, ob die Voraussetzung einer bestimmten Konfession mit Blick auf dieses Ethos im Einzelfall "wesentlich", "rechtmäßig" und "gerechtfertigt" sei.
Der Fall geht nun zurück an das Bundesarbeitsgericht, damit dieses im Lichte des EuGH-Urteils entscheidet.