Die Richter urteilten vom Mittwoch, dass Schweden die Bestimmungen zum Recht auf Leben und zum Verbot der Folter verletzen würde, wenn es den Mann ohne weitere Prüfung in seine Heimat abschieben würde. Zugleich muss Schweden ihm für seine Aufwendungen 33.742 Euro zahlen. (AZ: 43611/11)
Der Mann war Ende 2009 nach Schweden gekommen und hatte um Asyl nachgesucht. Dabei machte er zunächst nur politische Aktivitäten als Asylgrund geltend. Seinen eigenen Angaben zufolge hatte er in den vorangegangenen zwei Jahren an regimekritischen Websites mitgearbeitet, wie das Gericht rekapitulierte. Dafür sei er dreimal inhaftiert worden.
Zunächst politische Aktivitäten als Asylgrund
Die schwedischen Behörden hielten die politischen Aktivitäten aber für nicht sehr schwerwiegend. An dieser Beurteilung hatte seinerseits der Gerichtshof für Menschenrechte nichts auszusetzen. Die Schweden lehnten aufgrund dieser Beurteilung den Asylantrag ab.
Der Mann war allerdings in Schweden zum Christentum konvertiert. Das hatten die Behörden nicht berücksichtigt, weil er es zwar erwähnt, aber nicht als formellen Asylgrund geltend gemacht habe, erklärte das Gericht. Nach Ablehnung seines Asylgesuchs berief er sich dann doch auf den Glaubenswechsel. Die Behörden lehnten nun aber eine Prüfung der daraus erwachsenden Gefahren ab, weil es sich um keine "neuen Umstände" handele.
Dagegen wandte sich das Urteil des Gerichtshofs für Menschenrechte. Die Konversion zum Christentum könne den Mann im Iran in Gefahr bringen, urteilten die Straßburger Richter. Aufgrund der absoluten Geltung des Rechts auf Leben und des Folterverbots sei Schweden trotz des bisherigen Verlaufs des Verfahrens zur neuerlichen Prüfung des Falls verpflichtet. Davon abgesehen habe der Mann zwischenzeitlich auch neue Dokumente beigebracht. Darunter befänden sich insbesondere eine persönliche Erklärung über seine Bekehrung und die Art und Weise, wie er bei einer Abschiebung im Iran den Glauben zu praktizieren gedenke, sowie die Erklärung eines früheren Pfarrers seiner schwedischen Gemeinde.