Der Münchner verneint dies - und beruft sich dabei auf eine Klausel im Rundfunkstaatsvertrag, die Gebührenfreiheit für "zu gottesdienstlichen Zwecken genutzte" Räume gewährt. Er habe die Räumlichkeiten nach dem Kult des "Fliegenden Spaghettimonsters" weihen lassen, erklärte Wladarsch.
"Der Begriff 'gottesdienstlicher Zweck' ist in keiner Form justiziabel", sagte Wladarsch - was "Gottesdienst" ist, könne jeder Mensch selbst definieren. Er kündigte an, notfalls bis vor den Europäischen Gerichtshof zu ziehen. Früher oder später sei durchaus mit Erfolg zu rechnen. Es werde darauf hinauslaufen, dass man sagt: 'Wenn das Kirchen dürfen, gilt das auch für alle Religionen und Weltanschauungsgemeinden.'"
Der Bayerische Rundfunk (BR) stuft die Argumentation des Klägers als "sicher originell, aber juristisch nicht haltbar" ein. Es liege auf der Hand, dass der Kläger seine Büroräume überwiegend für betriebliche und nicht für gottesdienstliche oder vergleichbare Zwecke nutze, betonte der Sender in einer Stellungnahme. Die Betriebsstätte müsse aber "überwiegend den gewidmeten gottesdienstlichen Zwecken" dienen.
Deshalb sei auch bei Kirchen ausschließlich der Sakralbau selbst beitragsfrei, nicht aber angeschlossene Räumlichkeiten wie beispielsweise das Gemeindehaus oder das Pfarramt, erklärte der BR. Ob es sich bei der "Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters" tatsächlich um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft handele, müssten letztlich die Gerichte entscheiden.
Wladarsch ist Vorsitzender der Münchner Gruppe des Bundes für Geistesfreiheit (BfG). Die Weltanschauungsgemeinschaft setzt sich unter anderem für eine strikte Trennung von Staat und Kirche ein. Nachdem laut Wladarsch eine Gebührenbefreiung der Räume wegen ihrer "weltanschaulichen Nutzung" als Zentrale des Münchner BfG vom Bayerischen Rundfunk verweigert worden war, will der Grafiker nun mit dem Verfahren auf eine seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Bevorzugung der Kirchen hinweisen.