Er muss die Kosten des Verfahrens und die Auslagen für die Nebenklage tragen. Offen blieb zunächst, ob der gesundheitlich angeschlagene Gröning die Haft tatsächlich antreten muss.
Mit dem Urteil ging das Gericht über das Strafmaß der Staatsanwaltschaft hinaus. Sie hatte eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren für den früheren "Buchhalter von Auschwitz" gefordert. Davon könnten aus ihrer Sicht wegen Verfahrensverzögerung bis zu 22 Monate als bereits verbüßt gelten. Viele der insgesamt 14 Nebenkläger hatten dagegen betont, angesichts des Massenmordes in Auschwitz müsse die Strafe höher ausfallen.
Die Verteidiger hatten dagegen auf Freispruch plädiert. Weder durch seine Anwesenheit an der Bahnrampe von Auschwitz-Birkenau noch durch das Zählen der Devisen habe Gröning "einen Beitrag geleistet, der offensiv den Holocaust gefördert hat", sagte Anwalt Hans Holtermann. Für den Fall eines Schuldspruchs forderte die Verteidigung, Gröning dennoch nicht ins Gefängnis zu schicken. Die Strafe könne wegen Verfahrensverzögerung als verbüßt angerechnet werden, weil Gröning bereits 1978 als Beschuldigter vernommen wurde.
Gröning soll im Frühjahr 1944 Spuren der Massentötung an ungarischen Juden verwischt haben, indem er half, an der Bahnrampe in Auschwitz Gepäck der dorthin verschleppten Menschen wegzuschaffen. Dadurch sollten sie darüber getäuscht werden, was sie in Auschwitz erwartete.