Der Straßburger Gerichtshof gab am Dienstag einem Ehepaar aus Italien recht, das sich von einer Leihmutter in Russland ein Kind hatte austragen lassen. Eine genetische Verwandtschaft bestand nicht. Da die Leihmutterschaft in Italien verboten ist, hatten die italienischen Behörden dem Paar das Kind weggenommen und es in einem Kinderheim untergebracht. (Az: 25358/12)
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Dieses Vorgehen stuften die Richter als Verletzung des Rechts auf Familienleben ein. Sie unterstrichen, dass das Kindeswohl bei Behördenentscheidungen dieser Art an erster Stelle stehen müsse, selbst wenn die Eltern sich nicht rechtskonform verhalten hätten. Das Kind war kurz nach seiner Geburt zusammen mit den Wunscheltern von Russland nach Italien gereist und hatte sechs Monate lang mit ihnen gelebt. Die drei seien de facto eine Familie gewesen, die nur im Extremfall auseinandergerissen werden dürfe, erklärten die Richter.
Das italienische Paar bekommt das Kind allerdings nicht mehr zurück. Es war nach dem Heimaufenthalt mit zwei Jahren in eine Adoptivfamilie gekommen. Auch diese neue Familie dürfe nicht zerstört werden, befanden die Richter. Sie sprachen dem Ehepaar 20.000 Euro Schmerzensgeld zu.
Auch in Deutschland galten bis vor kurzem strenge Regeln hinsichtlich einer Leihmutterschaft im Ausland. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat jedoch im Dezember ein Urteil gefällt, das diese erleichtert. Demnach müssen die deutschen Behörden die Wunscheltern als Eltern anerkennen, wenn ein ausländisches Gericht dies zuvor ebenfalls getan hat. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte 2014 bereits zugunsten zweier Paare aus Frankreich geurteilt - hier war ausschlaggebend, dass die Männer jeweils Samen gegeben hatten und somit die biologischen Väter der Kinder waren.