Das entschied am Dienstag das Kölner Verwaltungsgericht und bestätigte damit ein städtisches Verbot. Das Fest habe auch unterhaltenden Charakter, was nicht dem besonderen Wesen des Karfreitags als sogenannter stiller Feiertag entspreche, urteilten die Richter. Die Beschneidung wird im Islam mit Koranlesungen sowie Gesang, Tanz und Essen gefeiert.
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An stillen Feiertagen, zu denen der Karfreitag gehört, sind nach dem nordrhein-westfälischen Feiertagsgesetz öffentliche Veranstaltungen, Märkte und gewerbliche Ausstellungen bis sechs Uhr am nächsten Morgen verboten. Öffentliche Tanzveranstaltungen sind bereits ab Gründonnerstag um 18 Uhr untersagt. Auch Sportveranstaltungen, Zirkusdarbietungen und Volksfeste dürfen nicht stattfinden. Der Betrieb von Spielhallen oder Wettbüros ist ebenso untersagt wie musikalische oder sonstige Unterhaltungsaktionen in Gaststätten.
Der Karfreitag ist einer der höchsten christlichen Feiertage. Die Gläubigen erinnern an diesem Tag an das Leiden und Sterben Jesu am Kreuz. In den meisten Gemeinden schweigen die Glocken zu den Gottesdiensten. Taufen oder Trauungen finden nicht statt.