Angebote sollten untersagt werden, "wenn sie auf Wiederholung angelegt sind, öffentlich erfolgen und damit den Anschein einer sozialen Normalität ihrer Praxis hervorrufen könnten", heißt es in einer am Freitag veröffentlichten Empfehlung des Wissenschaftler-Gremiums. Gleichzeitig begrüßt der Ethikrat darin einhellig die geplante Stärkung der Hospiz- und Palliativmedizin und fordert eine gesetzliche Stärkung der Suizid-Prävention.
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Zur Regulierung der derzeit nicht strafbaren Hilfe bei der Selbsttötung empfiehlt der Ethikrat allerdings, "das derzeit geltende Strafrecht nicht grundlegend zu ändern". Eine Mehrheit des Ethikrats lehnt den Angaben zufolge auch eine gesetzliche Regulierung der Suizidbeihilfe durch Ärzte oder eine andere Berufsgruppe ab, weil dadurch "erlaubte Normalfälle" einer Suizidbeihilfe definiert würden. Eine Gruppe um den Bundestagsabgeordneten Karl Lauterbach (SPD) spricht sich dafür aus, Ärzten in streng definierten Fällen die Unterstützung beim Suizid zu erlauben.
Dabei unterstützt der Ethikrat der Stellungnahme zufolge den von der Bundesärztekammer formulierten Grundsatz, nach dem Ärzten die Hilfe bei der Selbsttötung nicht erlaubt ist. Trotzdem sollten die Ärztekammern zum Ausdruck bringen, dass dazu "im Widerspruch stehende Gewissensentscheidungen in einem vertrauensvollen Arzt-Patient-Verhältnis bei Ausnahmesituationen respektiert werden", so der Ethikrat. Eine Mehrheit regt zudem an, "dass der Gesetzgeber im Betäubungsmittelrecht klarstellen sollte, dass eine im Ausnahmefall erfolgende Verschreibung von Betäubungsmitteln auch im Rahmen einer Beihilfe zu einem frei verantwortlichen Suizid nicht strafbar ist".
Die Stellungnahme des Ethikrats unterstützt damit im Grundsatz eine sich im Bundestag abzeichnende Mehrheit für ein Verbot der kommerziellen und organisierten Suizidbeihilfe, mahnt aber deutlich ärztliche Freiheiten an. Wie die Selbsttötung selbst ist die Beihilfe dazu in Deutschland nicht strafbar. Sie wird etwa geleistet, indem einem Sterbewilligen ein todbringendes Medikament überlassen, aber nicht verabreicht wird. Sie unterscheidet sich damit von der Tötung auf Verlangen, die in Deutschland unter Strafe steht.