Die Gehaltsgrenze von fast 3.000 Euro sei zu hoch. Damit arbeite man nicht in der Nähe des Mindestlohns, sagte Ingo Kramer, Präsident der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der "Süddeutschen Zeitung" (Mittwochsausgabe).
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"Bei einer realistischen Arbeitszeit von rund 185 Stunden im Monat bedeutet das einen Stundenlohn von 16 Euro", argumentierte Kramer. Das sei fast das Doppelte des Mindestlohns. Die geplanten Vorschriften weiteten den Anwendungsbereich der Aufzeichnungspflichten, die heute schon bestehen, übermäßig aus. Kramer plädierte dafür, die Aufzeichnungspflicht auf Arbeitnehmer mit einem Gehalt von höchstens 2.400 Euro zu beschränken.
Das Kanzleramt und das Bundesarbeitsministerium hatten sich zuvor darauf verständigt, den ursprünglich vorgesehenen Schwellenwert von 4.500 Euro auf 2.958 Euro zu senken. "Der Betrag entspricht dem, was ein Arbeitnehmer unter Zugrundelegung der arbeitszeitschutzrechtlich maximal zulässigen Arbeitszeit im Monat bei einer Entlohnung mit dem Mindestlohnstundensatz von 8,50 Euro monatlich zu erhalten hat. Damit ist gewährleistet, dass der Mindestlohn auch bei einem sehr hohen monatlichen Arbeitsvolumen nicht unterlaufen werden kann", sagte ein Sprecher des Arbeitsministeriums der "Süddeutschen Zeitung". Für Arbeitnehmer mit einem niedrigeren Gehalt müssen die Arbeitgeber zum Beispiel Beginn und Ende der Arbeitszeiten dokumentieren. Das gilt indes nur für Arbeitnehmer, die in Branchen arbeiten, die unter das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz fallen.
Die Verordnung wird nach Angaben des Arbeitsministeriums an diesem Mittwoch im Kabinett behandelt. Sie soll zum 1. Januar mit Einführung des Mindestlohns in Kraft treten.