Geklagt hatte ein Rentner aus Nordhessen, der argumentiert, ein Porträtbild von ihm habe auf der elektronischen Karte für Krankenversicherte nichts verloren. Das Gericht muss prüfen, ob die die ab 2015 allein gültige Karte mit Foto gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt.
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Der Kläger ist Versicherter der BKK Siemens. Er betont, ein Foto, das als Identitätsnachweis dient, sei unnütz. Er könne stattdessen seinen Personalausweis vorlegen.
Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt hatte gegen die grundsätzliche Fotopflicht auf der Gesundheitskarte indes nichts einzuwenden und hatte die Klage des Rentners 2013 abgewiesen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde nicht verletzt, befanden die Richter. Dieses Recht dürfe bei einem bestehenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden - in diesem Fall zugunsten der Funktionsfähigkeit des Krankenversicherungssystems.