Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einem Beschluss vom Dienstag die Frage den Luxemburger Richtern zur Prüfung vorgelegt und hält einen Verstoß gegen EU-Recht für möglich. (AZ: VI ZR 135/13)
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Geklagt hatte der schleswig-holsteinische Landtagsabgeordnete Patrick Breyer von der Piraten-Partei. Breyer sah es als Verstoß gegen das Datenschutzrecht an, dass der Bund die IP-Adressen von Besuchern seiner Internetseiten in Protokolldateien abspeichert. Mit Hilfe der IP-Adressen können Inhaber eines Internetanschlusses eindeutig identifiziert werden. Nach Auffassung Breyers ist die Speicherung der IP-Adresse nach dem Besuch einer Internetseite des Bundes nicht zulässig, da es sich um personenbezogene Daten handelt. Er klagte daher auf Unterlassung.
Der Bund hatte die Speicherung der IP-Adressen, des Namens der abgerufenen Seite und den Zeitpunkt des Abrufs damit begründet, dass auf diese Weise Angriffe auf die Internet-Server besser abgewehrt und Angreifer strafrechtlich verfolgt werden können.
Der BGH stellte klar, ein Unterlassungsanspruch Breyers könne nur bestehen, wenn die IP-Adressen als personenbezogene Daten anzusehen seien. Nur dann seien die Daten nach dem EU-Datenschutzrecht geschützt. Der EuGH müsse nun prüfen, ob die Zahlenfolge der IP-Adresse zu den personenbezogenen Daten zähle, selbst wenn der Internetnutzer beim Aufruf einer Internetseite nicht seinen Klarnamen angegeben hat. Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Nutzers oder, wenn diese fehlt, mit gesetzlicher Erlaubnis gespeichert werden.
Seien die IP-Adressen als personenbezogene Daten anzusehen, müsse geklärt werden, ob die vom Bund geltend gemachten Sicherheitsbedenken dennoch eine Speicherung begründen können.