Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat den beruflichen Aufstieg für leicht behinderte Menschen bei öffentlichen Arbeitgebern vereinfacht. Ergibt sich die Chance auf eine bessere Beamtenstelle nur, wenn der behinderte Beschäftigte mit einem Schwerbehinderten gleichgestellt wird, darf die Bundesagentur für Arbeit (BA) das nicht verweigern, entschied das BSG in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. (AZ: B 11 AL 5/14 R)
Im konkreten Fall hatte eine Justizfachangestellte der Justizbehörde Hamburg recht bekommen. Wegen einer chronischen Darmerkrankung wurde bei der Frau ein Behinderungsgrad von 30 festgestellt. Als sie sich 2009 bei der Finanzbehörde für die Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin für den gehobenen Dienst bewarb, wurde ihr ein Beamtenverhältnis auf Probe angeboten, vorausgesetzt, sie erfülle die gesundheitlichen Anforderungen.
Der ärztliche Dienst hielt die damals 27-Jährige jedoch nicht für geeignet, so dass die Frau eine Absage bekam. Sie beantragte nun bei der Bundesagentur die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten. In diesem Fall wären die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Stellenbewerber deutlich niedriger.
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Die Bundesagentur lehnte die Gleichstellung indes ab, die ab einem Behinderungsgrad von 30 bis 50 möglich ist. Eine Gleichstellung sei nur zulässig, wenn der Betroffene sonst einen geeigneten Arbeitsplatz "nicht erlangen oder behalten" kann, lautete die Argumentation. Die Bewerberin verfüge ja bereits über einen geeigneten Arbeitsplatz.
Das BSG urteilte nun, dass die Bundesagentur gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl verstoßen hat. Es verwies darauf, dass Grundgesetz, UN-Behindertenrechtskonvention und die EU-Grundrechtecharta eine möglichst diskriminierungsfreie Teilhabe behinderter Menschen am Erwerbsleben vorgeben.
Das Grundrecht auf Berufsfreiheit umfasst dem Gericht zufolge nicht nur "irgendeine Tätigkeit". Damit solle auch der "Zugang zu anderen beziehungsweise der Wechsel von Berufsfeldern diskriminierungsfrei ermöglicht werden", betonten die Richter. Werde die Gleichstellung für eine konkrete Stelle benötigt, dürfe die BA sie nach dem Sozialgesetzbuch nicht verweigern.