Es fehle in den deutschen Gesetzen an objektiven Kriterien, wann überhaupt Fluchtgefahr besteht, rügte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Beschluss. (AZ: V ZB 31/14).
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Konkret geht es um Flüchtlinge, die in einen anderen, sicheren EU-Mitgliedstaat abgeschoben werden sollen und wegen einer vermeintlichen Fluchtgefahr in Deutschland inhaftiert werden. Zwar können die Asylbewerber nach EU-Recht in Haft genommen werden, um die Abschiebung zu ermöglichen. Dazu muss allerdings eine erhebliche Fluchtgefahr bestehen, die Inhaftierung verhältnismäßig, und weniger einschneidende Maßnahmen dürfen nicht wirksam sein. Die maßgebliche EU-Verordnung verlangt, dass der nationale Gesetzgeber die Voraussetzungen genau festlegt, wann überhaupt eine "Fluchtgefahr" besteht.
Die deutschen Behörden begründen die Haft üblicherweise mit einer bestehenden Fluchtgefahr. Doch nach der derzeitigen Rechtslage darf gegen einen Ausländer keine Haft angeordnet werden, um dessen Überstellung in einen anderen EU-Staat sicherzustellen, entschied der BGH. Der deutsche Gesetzgeber habe es versäumt, die genauen Kriterien festzulegen, wann von einer Fluchtgefahr auszugehen ist. Das schreibe aber das EU-Recht zwingend vor.
Bernd Mesovic, stellvertretender Geschäftsführer bei der Flüchtlingshilfeorganisation Pro Asyl, begrüßte Entscheidung: "Abschiebehaft wurde bislang viel zu leichtfertig angeordnet. Wir fordern, dass Flüchtlinge, die wegen Fluchtgefahr inhaftiert und in ein anderes EU-Land abgeschoben werden sollen, freigelassen werden."