Zahlen Geringverdiener oder auch Sozialleistungsbezieher Rundfunkgebühren, dürfen sie dadurch nicht unter das Existenzminimum fallen. Andernfalls müssen sie von der Gebühr ganz oder zumindest teilweise befreit werden, stellte das Bundesverfassungsgericht in drei Beschlüssen klar, die am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlicht wurden. (AZ: 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 und 1 BvR 665/10)
Damit bekamen eine Hartz-IV-Empfängerin und ihre Tochter sowie ein Rentner von den Karlsruher Richtern recht. Die Hartz-IV-Empfängerin hatte neben ihrem Arbeitslosengeld II noch einen befristeten Zuschlag erhalten. Als sie sich dann von den Gebühren befreien lassen wollte, lehnte der Norddeutsche Rundfunk dies unter Hinweis auf den Rundfunkstaatsvertrag ab. Zwar würden Arbeitslosengeld-II-Bezieher von der Gebühr befreit, nicht aber, wenn sie zusätzlich zu ihrem Arbeitslosengeld II einen Zuschlag erhalten.
Existenzminimum muss garantiert sein
Auch bei dem Rentner wurde die Befreiung von der Rundfunkgebühr verweigert. Der Mann lag mit seiner geringen Rente und seinem Wohngeld nur knapp über dem Existenzminimum. Damit müsse er aber die Gebühr zahlen, so die Rundfunkanstalt.
Das Bundesverfassungsgericht sah damit den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Es sei unzulässig, dass Arbeitslosengeld-II-Bezieher, die einen Zuschlag erhalten, schlechter gestellt werden, als Hartz-IV-Empfänger, die keinen Zuschlag beziehen, aber von der Rundfunkgebühr befreit werden. Gleiches gelte für Rentner, deren Einkünfte nur knapp über das Existenzminimum liegen und daher keine Rundfunkgebührenbefreiung erhalten. Sozialleistungsbeziehern und Geringverdienern müsse aber das Existenzminimum garantiert werden.
Vor den Fachgerichten hatten die Kläger noch verloren. Als sie jedoch Verfassungsbeschwerde einlegten, gewährte die Rundfunkanstalt ihnen eine Befreiung von der Rundfunkgebühr. Das Bundesverfassungsgericht entschied dennoch über die Fälle, da noch geklärt werden musste, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat.